P1 23 99 URTEIL VOM 26. FEBRUAR 2024 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Michael Steiner, Einzelrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin Lara Lochmatter und X _________, Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Arnold, Brig-Glis gegen Y _________, Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Astrit Bytyqi, Murten (Sexuelle Belästigung) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 28. Juni 2023 [VIS S1 22 42]
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Angefochten ist ein Strafurteil des Bezirksgerichts Visp (Art. 12 Abs. 1 lit. a und Art. 14 Abs. 1 und 2 EGStPO i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a StPO). Das Urteil gilt, nachdem die eingeschriebene Sendung dem Beschuldigten am 3. Juli 2023 zur Abholung angemeldet worden ist und er mit einer Zustellung rechnen musste, am siebten Tag nach dem er- folglosen Zustellversuch, mithin am 10. Juli 2023, als zugestellt (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Mit Einreichung der Berufung am 27. Juli 2023 erfolgte diese innert offener Rechtsmittelfrist (Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 2 StPO). Das Berufungsgericht behandelt die Berufung in einem schriftlichen Verfahren, da einzig eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bildete und nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu prüfen ist (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird im Umfang der Berufung gehemmt (Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO). Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzli- che Urteil in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorliegend richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen das gesamte erstinstanzliche Urteil (Schuld- spruch, Strafe, Kostenauferlegung und Parteientschädigung).
E. 2.1 Die Kognition des Berufungsgerichts ist hinsichtlich der Sachverhaltsprüfung einge- schränkt, da vorliegend einzig eine Übertretung – eine sexuelle Belästigung nach Art. 198 StGB – Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete (Art. 398 Abs. 4 StPO; BÄHLER, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 5 f. zu Art. 398 StPO). Der Berufungs- kläger kann mit der Berufung nur geltend machen, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5, 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der an- gefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Be- weiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5, 147 IV 73 E. 4.1.2). Die Willkürrüge darf sich nicht in allgemeiner appellatorischer Kritik erschöpfen, sondern
- 4 - muss explizit vorgebracht und substantiiert begründet werden (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6, 147 IV 73 E. 4.1.2). Dem Grundsatz «in dubio pro reo» kommt in seiner Funk- tion als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausge- hende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 146 IV 88 E. 1.3.1, 145 IV 154 E. 1.1).
E. 2.2 Neue Behauptungen und Beweise können im Berufungsverfahren wegen der ein- geschränkten Kognition nicht mehr vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu in diesem Sinne sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vor- gebracht worden sind. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt, erst- instanzlich jedoch abgewiesen oder gar nicht geprüft worden sind (BÄHLER, a.a.O., N. 6 zu Art. 398 StPO). Die vom Beschuldigten bereits erstinstanzlich verlangten, aber durch die Vorinstanz abgelehnten Einvernahmen von A _________ und B _________ wurden durch das Berufungsgericht mit Entscheid vom 6. September 2023 (P2 23 53) ebenfalls abgewiesen. Sodann hinterlegte der Berufungskläger mit der schriftlichen Begründung vom 20. November 2023 erstmals zwei Fotos, welche aufgrund der erwähnten Noven- beschränkung nicht zu berücksichtigen und aus den Akten zu weisen sind.
E. 3.1 Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz vor, sie verletze mit ihrer willkürlichen Be- weiswürdigung den Grundsatz «in dubio pro reo» und stelle den Sachverhalt offensicht- lich unrichtig fest. Die Vorinstanz begnüge sich damit, die Aussagen der Privatklägerin als konstant zu würdigen. Dies sei falsch und eine stark verkürzte Herangehensweise. Die Privatklägerin habe in mehreren Punkten widersprüchliche Aussagen gemacht und zum Kerngeschehen nicht erlebnisbasiert und detailgenau geantwortet.
E. 3.2 Das Bezirksgericht nahm eine Inhaltsanalyse der Parteiaussagen vor und kam im angefochtenen Urteil zum Schluss (E. 3.2.3), die Aussagen der Privatklägerin wirkten insgesamt erlebnisbasiert und schlüssig. Sie habe gegenüber der Polizei, der Staatsan- waltschaft und vor erster Instanz konstant ausgesagt, der Beschuldigte habe sie zu küs- sen versucht und an der linken Brust berührt. Sie habe ihre Aussagen mit Raum und Zeit verknüpft. Sie habe mehrfach geschildert, wie sie um ca. 16.00 Uhr im 4. Stock einen Gipser gesucht, dort aber einen Mitarbeiter der Firma C _________ AG aus D _________ angetroffen habe. Mit Hilfe der E _________-Zugangskarte und des Si- cherheitsverantwortlichen habe sie den Beschuldigten als Täter ausfindig machen und ihn in einer späteren Einvernahme anhand von dessen Lippen eindeutig identifizieren können. Die anfängliche Verwechslung mit einem gleichnamigen Politiker habe die Privatklägerin damit erklärt, dass auf der Baustelle alle Helme und Schutzausrüstung tragen würden. Die Darstellungen des Beschuldigten erachtete die Vorinstanz hingegen
- 5 - als widersprüchlich. So habe er zunächst eine Verwechslung mit seinem Arbeitskollegen F _________ geltend gemacht, dann einen Komplott zwischen der Privatklägerin und ebendiesem behauptet und an der Hauptverhandlung erstmals vorgebracht, die beiden seien an diesem Tag mindestens drei bis vier Mal für jeweils fünf bis zehn Minuten zu- sammen gewesen und er habe das Lächeln der beiden gesehen. Vor erster Instanz habe er auch erstmals vorgebracht, F _________ habe ihm gesagt, dass seine Präsenz störe, ansonsten er sie geküsst hätte. Die Vorinstanz gelangte nach einer Gesamtbeweiswürdigung zum Schluss, dass auf die Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin abzustellen sei, während der Darstellung des Beschuldigten nicht gefolgt werden könne.
E. 3.3 Was der Berufungskläger gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vor- bringt, verfängt nicht. Er kritisiert vorab, dass nach aussagepsychologischen Erkenntnis- sen gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten auf eine Falschaussage hindeuten könnten. Allein deshalb kann noch nicht auf Willkür in der Sachverhaltsfeststellung ge- schlossen werden. Die Beweiswürdigung muss nicht nur in der Begründung unhaltbar sein, sondern auch im Ergebnis (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_318/2020 vom 13. April 2021 E. 3.4.2). Der Berufungskläger beschränkt sich in weiten Teilen darauf, seine Sicht der Dinge zu schildern und der Vorinstanz vorzuwerfen, sie habe die Beweise nicht in seinem Sinne richtig gewürdigt. Damit zeigt der Berufungskläger nicht auf, dass oder inwiefern die Sachverhaltsfeststellung, auf welcher der Schuldspruch basiert, schlech- terdings unhaltbar sein soll.
E. 3.4 Im Übrigen sind die vom Berufungskläger dargestellten Widersprüche nicht stich- haltig und halten der vorinstanzlichen Beweiswürdigung stand. Die Vorinstanz hat sich mit der anfänglichen Verwechslung des Beschuldigten durch die Privatklägerin ausei- nandergesetzt und eingehend erläutert, wie es dazu gekommen ist. Die anfängliche Ver- wechslung stellt damit keinen Widerspruch dar, welcher die Behauptungen der Privat- klägerin als Falschaussage entlarven würden. Allein darin ist keine Willkür in der Sach- verhaltsfeststellung zu erblicken. Ebenfalls keine Diskrepanz zum Beweisergebnis ist darin ersichtlich, dass die Privatklä- gerin mehrmals ausgesagte, der Beschuldigte solle an seine Frau und Kinder denken, dann aber vor Bezirksgericht erklärte, sie wisse gar nicht, ob er Frau und Kinder habe (S. 7, 62, 189). Die Privatklägerin hat nie behauptet, mit dem Berufungskläger über des- sen Familie gesprochen zu haben, sondern allgemein ausgeführt, man tausche sich auf
- 6 - der Baustelle mit den Arbeitern über die Familie aus (S. 63). Sie habe dies einfach an- genommen und gesagt, damit er sie in Ruhe lasse (S. 189). Die im Urteil wiedergegebe- nen Aussagen der Privatklägerin erscheinen schlüssig und der Einwand des Beschul- digten vermag die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht in Zweifel zu zeihen. Was die Örtlichkeiten anbetrifft, sagte die Privatklägerin laut dem angefochtene Urteil mehrfach aus, das Geschehen habe sich im 4. Stock des betreffenden Gebäudes abge- spielt und zwar im Bereich des Vorraums zum Treppenhaus. Dass sich die beiden Beteiligten im Verlaufe des Tatgeschehens auch bewegt haben, erklärt, weshalb die Privatklägerin nicht immer die exakt gleiche Ortsbeschreibung wiedergegeben hat. Sodann sind auch keine Unstimmigkeiten im Kerngeschehen zu erblicken. Selbst wenn die Privatklägerin das Festhalten an den Oberarmen nicht immer erwähnte, so sagte sie im Grundsatz konstant aus, der Beschuldigte habe sie zu küssen versucht und sie habe mit ihrer Hand gegen seinen Mund gestossen (S. 7, 62). Er habe gesagt, er wolle nur einen Kuss und habe ihr den Weg versperrt (S. 7, 62, 187). Als sie es geschafft habe, in den Ausgangsbereich zu gelangen, habe er sie an die linke Brust gefasst (S. 7, 62, 188). Das Kerngeschehen ist weder vage noch widersprüchlich umschrieben, weshalb die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin nachvollziehbarerweise als erlebnisbasiert und schlüssig erachtet hat. Auch die Darstellungen dazu, wie sie den Beschuldigten als Täter ausmachen konnte – mit Hilfe der E _________-Zugangskarte und den Sicherheitsverantwortlichen – ist kei- neswegs unlogisch und erscheint zudem von untergeordneter Bedeutung; wesentlich ist dessen Identifikation. Dazu hat die Privatklägerin mehrmals ausgesagt, der jüngere der beiden von der Firma C _________ sei der Täter gewesen, sie habe ihn anhand der schmalen Lippen klar erkannt, weil sie ihn ja weggedrückt habe (S. 25, 64, 199). Der andere Arbeiter – F _________ – sei älter gewesen und habe «Hamsterbacken» gehabt (S. 25, 64). Zwar habe es sie verunsichert, dass der Beschuldigte eine Drittperson an- geschwärzt habe, aber sie habe keine Zweifel gehabt und gewusst, wer der Täter gewe- sen sei (S. 188, 189, 191). Die Vorinstanz hat sich mit diesen Ausführungen der Privat- klägerin eingehend auseinandergesetzt und insbesondere darauf hingewiesen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten eindeutig anhand der Lippen identifiziert hat. Laut dem angefochtenen Urteil hatte die Privatklägerin auch kein Motiv gehabt, den Beschuldigten zu belasten, da sie ihn nur vom Sehen her kannte. Darauf ist der Berufungskläger über- haupt nicht eingegangen.
- 7 -
E. 3.5 Mit seinen Rügen kann der Berufungskläger keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung aufzeigen. Die erste Instanz hat die wesentlichen Aussagen der zum Geschehen befragten Personen im angefochtenen Urteil zutreffend wiederge- geben und nachvollziehbar gewürdigt. Unhaltbare Widersprüche und offensichtliche Un- gereimtheiten lassen sich in der Beurteilung nicht erkennen. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen erscheint es keineswegs willkürlich, dass die Vorinstanz die Aus- sagen der Privatklägerin als glaubhaft erachtet hat. Umgekehrt setzte sich der Beru- fungskläger mit der Begründung der Vorinstanz, wonach seine Aussagen teils wider- sprüchlich seien, überhaupt nicht auseinander. Unbehilflich ist sein Einwand, der Sicher- heitsverantwortliche sei nicht einvernommen worden, obwohl die Privatklägerin diesem als Erstem von der angeblichen Tat erzählt habe. Der Sicherheitsverantwortliche selbst hat die Tatvorwürfe nicht beobachtet und könnte bloss vom Hörensagen erzählen, was ihm die Privatklägerin geschildert hat. Der Berufungskläger vermag damit nicht aufzu- zeigen, wie dessen Aussagen etwas am Beweisergebnis ändern könnten und die Vo- rinstanz dadurch in Willkür verfallen ist, weil sie ihn nicht einvernommen hat. Damit ist das angefochtene Urteil in der Sachverhaltsfeststellung nicht zu beanstanden und der vorinstanzliche Sachverhalt erscheint als willkürfrei erstellt.
E. 3.6 Mit der Subsumtion des Sachverhalts unter den Tatbestand der sexuellen Belästi- gung sowie der Strafzumessung und den weiteren Punkten des Urteils hat sich der Be- rufungskläger nicht auseinandergesetzt. Diesbezüglich kann auf die schlüssigen Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Berufungsgericht anschliesst. Mithin ist der Schuldspruch wegen sexueller Belästigung (Art. 198 StGB) und die Busse von Fr. 500.00, die bei schuldhaftem Nichtbezahlen in eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen umzuwandeln ist, zu bestätigen.
E. 4 Die Übersetzungskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 320.00 gehen zu Lasten des Kantons Wallis.
E. 4.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für andere Behörden, namentlich der Polizei, fallen (Art. 422 StPO). Grundsätzlich werden die Ver- fahrenskosten vom Bund oder dem Kanton übernommen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen
- 8 - neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kos- tenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Im Kanton Wallis richten sich diese nach dem GTar.
E. 4.2 Der Beschuldigte wird erst- und zweitinstanzlich verurteilt. Seine Berufung wird voll- umfänglich abgewiesen. Aufgrund des Verfahrensausgangs hat er sämtliche Prozess- kosten beider Instanzen zu tragen.
E. 4.3 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letztere wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Pro- zessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebühren- rahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festge- setzt (Art. 13 und 14 GTar). Sie beträgt für das Untersuchungsverfahren Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00 und für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. b und c GTar). Das Kantonsgericht erhebt für das Berufungsverfahren eine Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.00 und einem Maximum von Fr. 6'000.00 (Art. 22 lit. f GTar).
E. 4.3.1 Die Vorinstanz hat vorliegend die Gerichtskosten für das Vorverfahren auf Fr. 1'000.00 und die eigenen auf Fr. 800.00 festgesetzt. Diese Gerichtsgebühren bewe- gen sich jeweils im Rahmen des Tarifs und wurden durch den Berufungskläger auch nicht gerügt, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Änderung vorzunehmen.
E. 4.3.2 Im Berufungsverfahren sind keine Auslagen im Sinne des Gesetzes angefallen (Art. 7 ff. GTar). Das Dossier war nicht besonders umfangreich und es war vorab die Willkürrüge des Beschuldigten in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu prü- fen. Zudem wurde ein Beweisentscheid gefällt (P2 23 53). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 erscheint in Berücksichtigung der angeführten Bemessungskriterien als an- gemessen.
E. 4.4 Die obsiegende Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person grund- sätzlich Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).
E. 4.4.1 In Strafsachen beträgt das Anwaltshonorar in der Regel im Untersuchungsverfah- ren vor der Polizei Fr. 250.00 bis Fr. 1'600.00, vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00, vor dem Bezirksgericht Fr. 550.00 bis Fr. 3’300.00 und bei Berufung vor
- 9 - Kantonsgericht Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 GTar). Es wird in Berücksichtigung des Streitwerts, der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 2 GTar). In Sonderfällen, d.h. bei einem ausseror- dentlichen oder unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwand sowie bei Verfahrensbeendi- gung ohne Sachurteil kann das Gericht eine im Vergleich zum ordentlichen Tarif höhere bzw. tiefere Entschädigung zusprechen bzw. die Honorare entsprechend kürzen (Art. 29 GTar).
E. 4.4.2 Der anwaltlich vertretenen Privatklägerin wurde erstinstanzlich zu Lasten des Be- schuldigten eine Parteientschädigung von Fr. 3'200.00 zugesprochen, die im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht konkret beanstandet wurde und daher bestätigt werden kann. Im Berufungsverfahren musste sich die Rechtsvertretung mit einer kurz gefassten Berufungserklärung und einer eingehenden Begründung im schriftlichen Verfahren aus- einandersetzen. Der Rechtsbeistand hat in einer einseitigen Eingabe auf das Formulie- ren eines Nichteintretensantrags und das Einlegen einer Anschlussberufung verzichtet sowie die Abweisung der Beweisanträge beantragt. Sodann hat er auf zwei Seiten zur schriftlichen Begründung der Berufung Stellung genommen. Darüber hinaus wird er das vorliegende Urteil seiner Mandantin zur Kenntnis bringen müssen. Unter Berücksichti- gung der oben aufgeführten Kriterien und der hiervor erwähnten Aufwendungen er- scheint für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 angemes- sen (Auslagen und MWST inkl.), welche der Berufungskläger an die Berufungsbeklagte zu bezahlen hat.
- 10 - Das Kantonsgericht verfügt Die von Y _________ mit der schriftlichen Begründung vom 20. November 2023 hinter- legten zwei Fotos werden aus den Akten gewiesen. und erkennt
– in Abweisung der Berufung – 1. Y _________ wird der sexuellen Belästigung (Art. 198 StGB) schuldig gesprochen. 2. Y _________ wird mit einer Busse von Fr. 500.00 bestraft, bei schuldhaftem Nicht- bezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen. 3. Y _________ bezahlt folgende Verfahrenskosten:
a. Kosten der Staatsanwaltschaft:
Fr. 1'000.00
b. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens: Fr. 800.00
c. Kosten des Berufungsverfahrens:
Fr. 800.00
E. 5 Y _________ bezahlt X _________ folgende Parteientschädigungen:
a. für das erstinstanzliche Verfahren:
Fr. 3'200.00
b. für das Berufungsverfahren:
Fr. 800.00
Sitten, 26. Februar 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
P1 23 99
URTEIL VOM 26. FEBRUAR 2024
Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung
Michael Steiner, Einzelrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin Lara Lochmatter und X _________, Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Arnold, Brig-Glis gegen Y _________, Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Astrit Bytyqi, Murten (Sexuelle Belästigung) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 28. Juni 2023 [VIS S1 22 42]
- 2 - Verfahren A. Das Bezirksgericht Visp fällte am 28. Juni 2023 folgendes Urteil:
1. Y _________ wird der sexuellen Belästigung (Art. 198 StGB) schuldig gesprochen.
2. Y _________ wird mit einer Busse von Fr. 500.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
3. Y _________ werden die Kosten von Verfahren und Entscheid auferlegt. Die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft betragen insgesamt Fr. 1'000.00. Die Gerichtskosten vor Bezirksgericht betragen Fr. 800.00 (Gebühr Fr. 612.25; Auslagen Fr. 187.75). Die Übersetzungskosten in der Höhe von Fr. 320.00 gehen zu Lasten des Kantons Wallis.
4. Y _________ bezahlt eine Parteientschädigung von Fr. 3'200.00 an X _________. B.a Das schriftlich begründete Urteil wurde den Parteien mit Einschreiben vom 30. Juni 2023 eröffnet. Da der Beschuldigte die eingeschriebene Sendung, welche ihm am 3. Juli 2023 zur Abholung gemeldet worden war, nicht in Empfang genommen hatte, stellte ihm das Bezirksgericht das begründete Urteil mit A-Post vom 17. Juli 2023 zu. Dagegen reichte der Beschuldigte am 27. Juli 2023 beim Kantonsgericht eine Berufungserklärung mit folgenden Anträgen ein:
1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 28. Juni 2023 wie folgt zu ersetzen: 1. Y _________ wird der sexuellen Belästigung (Art. 198 StGB) freigesprochen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Staat Wallis auferlegt. 3. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung nach Art. 429 StPO zugesprochen.
2. Subsidiär sei das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 28. Juni 2023 aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Untersuchung und neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.
3. Die Kosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat Wallis aufzuerlegen.
4. Dem Beschuldigten sei für das erst- und oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung nach Art. 429 StPO zuzusprechen. B.b Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin formulierten weder einen Nichteintre- tensantrag noch eine Anschlussberufung. B.c Mit Verfügung vom 6. September 2023 teilte das Kantonsgericht den Parteien mit, es werde die Berufung nach Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO im schriftlichen Verfahren behan- deln und setzte dem Berufungskläger eine Frist, um seine Berufungserklärung zu be- gründen. Nach zwei gutgeheissenen Fristerstreckungsgesuchen hinterlegte der Beschuldigte am 20. November 2023 die schriftliche Begründung, zu welcher die Privat- klägerin am 13. Dezember 2023 Stellung bezog.
- 3 - Erwägungen
1. Angefochten ist ein Strafurteil des Bezirksgerichts Visp (Art. 12 Abs. 1 lit. a und Art. 14 Abs. 1 und 2 EGStPO i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a StPO). Das Urteil gilt, nachdem die eingeschriebene Sendung dem Beschuldigten am 3. Juli 2023 zur Abholung angemeldet worden ist und er mit einer Zustellung rechnen musste, am siebten Tag nach dem er- folglosen Zustellversuch, mithin am 10. Juli 2023, als zugestellt (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Mit Einreichung der Berufung am 27. Juli 2023 erfolgte diese innert offener Rechtsmittelfrist (Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 2 StPO). Das Berufungsgericht behandelt die Berufung in einem schriftlichen Verfahren, da einzig eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bildete und nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu prüfen ist (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird im Umfang der Berufung gehemmt (Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO). Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzli- che Urteil in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorliegend richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen das gesamte erstinstanzliche Urteil (Schuld- spruch, Strafe, Kostenauferlegung und Parteientschädigung). 2. 2.1 Die Kognition des Berufungsgerichts ist hinsichtlich der Sachverhaltsprüfung einge- schränkt, da vorliegend einzig eine Übertretung – eine sexuelle Belästigung nach Art. 198 StGB – Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete (Art. 398 Abs. 4 StPO; BÄHLER, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 5 f. zu Art. 398 StPO). Der Berufungs- kläger kann mit der Berufung nur geltend machen, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5, 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der an- gefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Be- weiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5, 147 IV 73 E. 4.1.2). Die Willkürrüge darf sich nicht in allgemeiner appellatorischer Kritik erschöpfen, sondern
- 4 - muss explizit vorgebracht und substantiiert begründet werden (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6, 147 IV 73 E. 4.1.2). Dem Grundsatz «in dubio pro reo» kommt in seiner Funk- tion als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausge- hende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 146 IV 88 E. 1.3.1, 145 IV 154 E. 1.1). 2.2 Neue Behauptungen und Beweise können im Berufungsverfahren wegen der ein- geschränkten Kognition nicht mehr vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu in diesem Sinne sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vor- gebracht worden sind. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt, erst- instanzlich jedoch abgewiesen oder gar nicht geprüft worden sind (BÄHLER, a.a.O., N. 6 zu Art. 398 StPO). Die vom Beschuldigten bereits erstinstanzlich verlangten, aber durch die Vorinstanz abgelehnten Einvernahmen von A _________ und B _________ wurden durch das Berufungsgericht mit Entscheid vom 6. September 2023 (P2 23 53) ebenfalls abgewiesen. Sodann hinterlegte der Berufungskläger mit der schriftlichen Begründung vom 20. November 2023 erstmals zwei Fotos, welche aufgrund der erwähnten Noven- beschränkung nicht zu berücksichtigen und aus den Akten zu weisen sind. 3. 3.1 Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz vor, sie verletze mit ihrer willkürlichen Be- weiswürdigung den Grundsatz «in dubio pro reo» und stelle den Sachverhalt offensicht- lich unrichtig fest. Die Vorinstanz begnüge sich damit, die Aussagen der Privatklägerin als konstant zu würdigen. Dies sei falsch und eine stark verkürzte Herangehensweise. Die Privatklägerin habe in mehreren Punkten widersprüchliche Aussagen gemacht und zum Kerngeschehen nicht erlebnisbasiert und detailgenau geantwortet. 3.2 Das Bezirksgericht nahm eine Inhaltsanalyse der Parteiaussagen vor und kam im angefochtenen Urteil zum Schluss (E. 3.2.3), die Aussagen der Privatklägerin wirkten insgesamt erlebnisbasiert und schlüssig. Sie habe gegenüber der Polizei, der Staatsan- waltschaft und vor erster Instanz konstant ausgesagt, der Beschuldigte habe sie zu küs- sen versucht und an der linken Brust berührt. Sie habe ihre Aussagen mit Raum und Zeit verknüpft. Sie habe mehrfach geschildert, wie sie um ca. 16.00 Uhr im 4. Stock einen Gipser gesucht, dort aber einen Mitarbeiter der Firma C _________ AG aus D _________ angetroffen habe. Mit Hilfe der E _________-Zugangskarte und des Si- cherheitsverantwortlichen habe sie den Beschuldigten als Täter ausfindig machen und ihn in einer späteren Einvernahme anhand von dessen Lippen eindeutig identifizieren können. Die anfängliche Verwechslung mit einem gleichnamigen Politiker habe die Privatklägerin damit erklärt, dass auf der Baustelle alle Helme und Schutzausrüstung tragen würden. Die Darstellungen des Beschuldigten erachtete die Vorinstanz hingegen
- 5 - als widersprüchlich. So habe er zunächst eine Verwechslung mit seinem Arbeitskollegen F _________ geltend gemacht, dann einen Komplott zwischen der Privatklägerin und ebendiesem behauptet und an der Hauptverhandlung erstmals vorgebracht, die beiden seien an diesem Tag mindestens drei bis vier Mal für jeweils fünf bis zehn Minuten zu- sammen gewesen und er habe das Lächeln der beiden gesehen. Vor erster Instanz habe er auch erstmals vorgebracht, F _________ habe ihm gesagt, dass seine Präsenz störe, ansonsten er sie geküsst hätte. Die Vorinstanz gelangte nach einer Gesamtbeweiswürdigung zum Schluss, dass auf die Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin abzustellen sei, während der Darstellung des Beschuldigten nicht gefolgt werden könne. 3.3 Was der Berufungskläger gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vor- bringt, verfängt nicht. Er kritisiert vorab, dass nach aussagepsychologischen Erkenntnis- sen gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten auf eine Falschaussage hindeuten könnten. Allein deshalb kann noch nicht auf Willkür in der Sachverhaltsfeststellung ge- schlossen werden. Die Beweiswürdigung muss nicht nur in der Begründung unhaltbar sein, sondern auch im Ergebnis (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_318/2020 vom 13. April 2021 E. 3.4.2). Der Berufungskläger beschränkt sich in weiten Teilen darauf, seine Sicht der Dinge zu schildern und der Vorinstanz vorzuwerfen, sie habe die Beweise nicht in seinem Sinne richtig gewürdigt. Damit zeigt der Berufungskläger nicht auf, dass oder inwiefern die Sachverhaltsfeststellung, auf welcher der Schuldspruch basiert, schlech- terdings unhaltbar sein soll. 3.4 Im Übrigen sind die vom Berufungskläger dargestellten Widersprüche nicht stich- haltig und halten der vorinstanzlichen Beweiswürdigung stand. Die Vorinstanz hat sich mit der anfänglichen Verwechslung des Beschuldigten durch die Privatklägerin ausei- nandergesetzt und eingehend erläutert, wie es dazu gekommen ist. Die anfängliche Ver- wechslung stellt damit keinen Widerspruch dar, welcher die Behauptungen der Privat- klägerin als Falschaussage entlarven würden. Allein darin ist keine Willkür in der Sach- verhaltsfeststellung zu erblicken. Ebenfalls keine Diskrepanz zum Beweisergebnis ist darin ersichtlich, dass die Privatklä- gerin mehrmals ausgesagte, der Beschuldigte solle an seine Frau und Kinder denken, dann aber vor Bezirksgericht erklärte, sie wisse gar nicht, ob er Frau und Kinder habe (S. 7, 62, 189). Die Privatklägerin hat nie behauptet, mit dem Berufungskläger über des- sen Familie gesprochen zu haben, sondern allgemein ausgeführt, man tausche sich auf
- 6 - der Baustelle mit den Arbeitern über die Familie aus (S. 63). Sie habe dies einfach an- genommen und gesagt, damit er sie in Ruhe lasse (S. 189). Die im Urteil wiedergegebe- nen Aussagen der Privatklägerin erscheinen schlüssig und der Einwand des Beschul- digten vermag die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht in Zweifel zu zeihen. Was die Örtlichkeiten anbetrifft, sagte die Privatklägerin laut dem angefochtene Urteil mehrfach aus, das Geschehen habe sich im 4. Stock des betreffenden Gebäudes abge- spielt und zwar im Bereich des Vorraums zum Treppenhaus. Dass sich die beiden Beteiligten im Verlaufe des Tatgeschehens auch bewegt haben, erklärt, weshalb die Privatklägerin nicht immer die exakt gleiche Ortsbeschreibung wiedergegeben hat. Sodann sind auch keine Unstimmigkeiten im Kerngeschehen zu erblicken. Selbst wenn die Privatklägerin das Festhalten an den Oberarmen nicht immer erwähnte, so sagte sie im Grundsatz konstant aus, der Beschuldigte habe sie zu küssen versucht und sie habe mit ihrer Hand gegen seinen Mund gestossen (S. 7, 62). Er habe gesagt, er wolle nur einen Kuss und habe ihr den Weg versperrt (S. 7, 62, 187). Als sie es geschafft habe, in den Ausgangsbereich zu gelangen, habe er sie an die linke Brust gefasst (S. 7, 62, 188). Das Kerngeschehen ist weder vage noch widersprüchlich umschrieben, weshalb die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin nachvollziehbarerweise als erlebnisbasiert und schlüssig erachtet hat. Auch die Darstellungen dazu, wie sie den Beschuldigten als Täter ausmachen konnte – mit Hilfe der E _________-Zugangskarte und den Sicherheitsverantwortlichen – ist kei- neswegs unlogisch und erscheint zudem von untergeordneter Bedeutung; wesentlich ist dessen Identifikation. Dazu hat die Privatklägerin mehrmals ausgesagt, der jüngere der beiden von der Firma C _________ sei der Täter gewesen, sie habe ihn anhand der schmalen Lippen klar erkannt, weil sie ihn ja weggedrückt habe (S. 25, 64, 199). Der andere Arbeiter – F _________ – sei älter gewesen und habe «Hamsterbacken» gehabt (S. 25, 64). Zwar habe es sie verunsichert, dass der Beschuldigte eine Drittperson an- geschwärzt habe, aber sie habe keine Zweifel gehabt und gewusst, wer der Täter gewe- sen sei (S. 188, 189, 191). Die Vorinstanz hat sich mit diesen Ausführungen der Privat- klägerin eingehend auseinandergesetzt und insbesondere darauf hingewiesen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten eindeutig anhand der Lippen identifiziert hat. Laut dem angefochtenen Urteil hatte die Privatklägerin auch kein Motiv gehabt, den Beschuldigten zu belasten, da sie ihn nur vom Sehen her kannte. Darauf ist der Berufungskläger über- haupt nicht eingegangen.
- 7 - 3.5 Mit seinen Rügen kann der Berufungskläger keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung aufzeigen. Die erste Instanz hat die wesentlichen Aussagen der zum Geschehen befragten Personen im angefochtenen Urteil zutreffend wiederge- geben und nachvollziehbar gewürdigt. Unhaltbare Widersprüche und offensichtliche Un- gereimtheiten lassen sich in der Beurteilung nicht erkennen. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen erscheint es keineswegs willkürlich, dass die Vorinstanz die Aus- sagen der Privatklägerin als glaubhaft erachtet hat. Umgekehrt setzte sich der Beru- fungskläger mit der Begründung der Vorinstanz, wonach seine Aussagen teils wider- sprüchlich seien, überhaupt nicht auseinander. Unbehilflich ist sein Einwand, der Sicher- heitsverantwortliche sei nicht einvernommen worden, obwohl die Privatklägerin diesem als Erstem von der angeblichen Tat erzählt habe. Der Sicherheitsverantwortliche selbst hat die Tatvorwürfe nicht beobachtet und könnte bloss vom Hörensagen erzählen, was ihm die Privatklägerin geschildert hat. Der Berufungskläger vermag damit nicht aufzu- zeigen, wie dessen Aussagen etwas am Beweisergebnis ändern könnten und die Vo- rinstanz dadurch in Willkür verfallen ist, weil sie ihn nicht einvernommen hat. Damit ist das angefochtene Urteil in der Sachverhaltsfeststellung nicht zu beanstanden und der vorinstanzliche Sachverhalt erscheint als willkürfrei erstellt. 3.6 Mit der Subsumtion des Sachverhalts unter den Tatbestand der sexuellen Belästi- gung sowie der Strafzumessung und den weiteren Punkten des Urteils hat sich der Be- rufungskläger nicht auseinandergesetzt. Diesbezüglich kann auf die schlüssigen Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Berufungsgericht anschliesst. Mithin ist der Schuldspruch wegen sexueller Belästigung (Art. 198 StGB) und die Busse von Fr. 500.00, die bei schuldhaftem Nichtbezahlen in eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen umzuwandeln ist, zu bestätigen. 4. 4.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für andere Behörden, namentlich der Polizei, fallen (Art. 422 StPO). Grundsätzlich werden die Ver- fahrenskosten vom Bund oder dem Kanton übernommen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen
- 8 - neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kos- tenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Im Kanton Wallis richten sich diese nach dem GTar. 4.2 Der Beschuldigte wird erst- und zweitinstanzlich verurteilt. Seine Berufung wird voll- umfänglich abgewiesen. Aufgrund des Verfahrensausgangs hat er sämtliche Prozess- kosten beider Instanzen zu tragen. 4.3 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letztere wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Pro- zessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebühren- rahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festge- setzt (Art. 13 und 14 GTar). Sie beträgt für das Untersuchungsverfahren Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00 und für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. b und c GTar). Das Kantonsgericht erhebt für das Berufungsverfahren eine Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.00 und einem Maximum von Fr. 6'000.00 (Art. 22 lit. f GTar). 4.3.1 Die Vorinstanz hat vorliegend die Gerichtskosten für das Vorverfahren auf Fr. 1'000.00 und die eigenen auf Fr. 800.00 festgesetzt. Diese Gerichtsgebühren bewe- gen sich jeweils im Rahmen des Tarifs und wurden durch den Berufungskläger auch nicht gerügt, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Änderung vorzunehmen. 4.3.2 Im Berufungsverfahren sind keine Auslagen im Sinne des Gesetzes angefallen (Art. 7 ff. GTar). Das Dossier war nicht besonders umfangreich und es war vorab die Willkürrüge des Beschuldigten in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu prü- fen. Zudem wurde ein Beweisentscheid gefällt (P2 23 53). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 erscheint in Berücksichtigung der angeführten Bemessungskriterien als an- gemessen. 4.4 Die obsiegende Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person grund- sätzlich Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 4.4.1 In Strafsachen beträgt das Anwaltshonorar in der Regel im Untersuchungsverfah- ren vor der Polizei Fr. 250.00 bis Fr. 1'600.00, vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00, vor dem Bezirksgericht Fr. 550.00 bis Fr. 3’300.00 und bei Berufung vor
- 9 - Kantonsgericht Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 GTar). Es wird in Berücksichtigung des Streitwerts, der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 2 GTar). In Sonderfällen, d.h. bei einem ausseror- dentlichen oder unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwand sowie bei Verfahrensbeendi- gung ohne Sachurteil kann das Gericht eine im Vergleich zum ordentlichen Tarif höhere bzw. tiefere Entschädigung zusprechen bzw. die Honorare entsprechend kürzen (Art. 29 GTar). 4.4.2 Der anwaltlich vertretenen Privatklägerin wurde erstinstanzlich zu Lasten des Be- schuldigten eine Parteientschädigung von Fr. 3'200.00 zugesprochen, die im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht konkret beanstandet wurde und daher bestätigt werden kann. Im Berufungsverfahren musste sich die Rechtsvertretung mit einer kurz gefassten Berufungserklärung und einer eingehenden Begründung im schriftlichen Verfahren aus- einandersetzen. Der Rechtsbeistand hat in einer einseitigen Eingabe auf das Formulie- ren eines Nichteintretensantrags und das Einlegen einer Anschlussberufung verzichtet sowie die Abweisung der Beweisanträge beantragt. Sodann hat er auf zwei Seiten zur schriftlichen Begründung der Berufung Stellung genommen. Darüber hinaus wird er das vorliegende Urteil seiner Mandantin zur Kenntnis bringen müssen. Unter Berücksichti- gung der oben aufgeführten Kriterien und der hiervor erwähnten Aufwendungen er- scheint für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 angemes- sen (Auslagen und MWST inkl.), welche der Berufungskläger an die Berufungsbeklagte zu bezahlen hat.
- 10 - Das Kantonsgericht verfügt Die von Y _________ mit der schriftlichen Begründung vom 20. November 2023 hinter- legten zwei Fotos werden aus den Akten gewiesen. und erkennt
– in Abweisung der Berufung – 1. Y _________ wird der sexuellen Belästigung (Art. 198 StGB) schuldig gesprochen. 2. Y _________ wird mit einer Busse von Fr. 500.00 bestraft, bei schuldhaftem Nicht- bezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen. 3. Y _________ bezahlt folgende Verfahrenskosten:
a. Kosten der Staatsanwaltschaft:
Fr. 1'000.00
b. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens: Fr. 800.00
c. Kosten des Berufungsverfahrens:
Fr. 800.00 4. Die Übersetzungskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 320.00 gehen zu Lasten des Kantons Wallis. 5. Y _________ bezahlt X _________ folgende Parteientschädigungen:
a. für das erstinstanzliche Verfahren:
Fr. 3'200.00
b. für das Berufungsverfahren:
Fr. 800.00
Sitten, 26. Februar 2024